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Neu eingeführt, reformiert, abgeschafft: Was ändert sich 2023?

Das neue Jahr bringt für Ärztinnen und Ärzte einige Änderungen mit sich. Angefangen bei einer strenger regulierten Berufshaftpflicht über EBM-Anpassungen bis hin zu neuen digitalen Anwendungen. Wir geben einen Überblick.

Praxis

  • Orientierungswert steigt um 2 %

11,4915 Cent beträgt der Orientierungswert für die Preisberechnung aller vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen seit dem 1. Januar 2023. Das entspricht einer Steigerung von 2 % und liegt damit deutlich unter der aktuellen Inflationsrate.

  • Abschaffung der Neupatientenregelung 

Im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes wurde die von Jens Spahn eingeführte Neupatientenregelung zum 1. Januar 2023 gestrichen. Die Abschaffung soll zum Ausgleich des Milliardendefizits der Krankenkassen beitragen.    

  • Erhöhung der Zuschläge für schnelle Terminvermittlung

Gleichzeitig können Ärztinnen und Ärzte ab sofort mit höheren Zuschlägen rechnen, wenn sie Patientinnen und Patienten schneller über die Terminservicestellen (TSS) vermitteln: 15 statt bislang 10 Euro erhalten Hausärztinnen und Hausärzte für die Vermittlung. Für alle anderen Ärztinnen und Ärzte gilt: Je schneller die Vermittlung, desto höher der Zuschlag. Er beträgt folglich 100 %, 80 % oder 40 %. Handelt es sich um einen Akutfall, für den der Termin über die TSS vermittelt und der Patient oder die Patientin spätestens am Folgetag behandelt wurde, beträgt der Zuschlag 200 %.

  • Offene Sprechstunde fällt unter Gesamtvergütung

Bislang extrabudgetär vergütet, werden Untersuchungen und Behandlungen in der offenen Sprechstunde seit 1. Januar 2023 bis auf wenige Ausnahmen aus der gedeckelten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.

  • Ehegattenvollmacht in Notfällen

Auswirkungen auf die tägliche Praxis hat auch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Demnach können sich Ehepartner in gesundheitlichen Notsituationen gegenseitig automatisch und maximal sechs Monate lang gesetzlich vertreten (§ 1358 BGB). Das bedeutet, dass sie sowohl in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen als auch Behandlungsverträge abschließen können. Ärztinnen und Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden. Die Vollmacht kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Eheleute leben zusammen.
  • Der Ehepartner hat die Vollmacht vorher nicht abgelehnt.
  • Es liegt keine anders lautende Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung vor.
  • Gesetzlich geregelte Triage bei Ausnahmesituationen

Die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit ist das maßgebliche Kriterium für die Zuteilungsentscheidung im Rahmen der Triage bei nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Gleichzeitig schließt die Neuregelung eine Ex-post-Triage ausdrücklich aus und vermeidet so Benachteiligungsrisiken beeinträchtigter Menschen. So sind bereits zugeteilte intensivmedizinische Behandlungskapazitäten von der Regelung ausgenommen.

  • Nachweispflicht für Berufshaftpflichtversicherung

Ab dem 20. Juli 2023 drohen Niedergelassenen massive Konsequenzen, wenn sie den vom Zulassungsausschuss angeforderten Nachweis der Berufshaftpflicht nicht innerhalb von drei Monaten vorlegen können. Denn dann ruht die Zulassung.

Arbeitsrecht

  • eAU-Meldeverfahren Pflicht für Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber und damit auch Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sind seit dem 1. Januar 2023 an das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gebunden. Zwar sind Angestellte nach wie vor dazu verpflichtet, sich krank zu melden, die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) müssen sie ihrem Arbeitgeber aber nicht mehr vorlegen. Die entsprechenden Daten müssen Arbeitgeber ab sofort über die Krankenkasse der Mitarbeitenden und unter Verwendung einer zugelassenen Software abrufen. Informationen zur Diagnose sind für die Arbeitgeber unzugänglich.

  • MTA-Ausbildung praktischer und besser vergütet

Mit Inkrafttreten des MTA-Reformgesetzes am 1. Januar 2023 erhalten Auszubildende neben einer höheren Vergütung auch mehr praktische Ausbildungszeiten. Zudem schreibt das Gesetz die Berücksichtigung von neuen technischen, medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Ausbildung vor und hat Mindestanforderungen definiert, die Ausbildungsstätten künftig erfüllen müssen. Neu ist auch die Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe“ im jeweiligen Beruf.

Digitalisierung

  • Messaging-Dienst für ePA

Seit dem 1. Januar umfasst die elektronische Patientenakte (ePA) weitere Funktionen. Über den Messaging-Dienst TI-Messenger – kurz TIM – können Beteiligte einfach und sicher miteinander kommunizieren: Ärztinnen und Ärzte untereinander, Versicherte mit Ärztinnen und Ärzten sowie Versicherte mit ihren Kassen.

  • Elektronische Notfalldaten in Patientenkurzakte

Die elektronischen Notfalldaten sollen bis Juli 2023 zu einer eigenen TI-Anwendung weiterentwickelt werden. Geplant ist die Überführung aus der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) in eine Patientenkurzakte. Daten wie Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten sollen grenzüberschreitend innerhalb der EU nutzbar sein.

Achtung: Bereits seit Januar sind Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, auf Wunsch eines Patienten oder einer Patientin die elektronischen Notfalldaten in die elektronische Patientenkurzakte zu überführen und die entsprechenden Daten auf der EGK zu löschen.

  • Digitale Identität für Patientinnen und Patienten

Versicherte können sich bei ihren Krankenkassen seit 1. Januar eine digitale Identität ausstellen lassen, mit der sie sich z. B. in Videosprechstunden authentifizieren können. Ab 2024 soll diese digitale Identität genau wie die EGK als Versicherungsnachweis dienen.

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