Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes werden in Deutschland jährlich rund 77 Millionen Arbeitsunfähigkeiten festgestellt. Bisher wurden die zugehörigen Bescheinigungen in vierfacher Ausführung ausgestellt. Denn sowohl die Ärztinnen und Ärzte als auch die Krankenkassen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie natürlich die Patientinnen und Patienten selbst benötigen ein Exemplar. Dies ändert sich nun: Spätestens ab dem 1. Juli 2022 sind alle Vertragsärztinnen und -ärzte gesetzlich dazu verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen zu versenden. Arbeitgeber:innen müssen sich darauf einstellen, ab Jahresanfang 2023 die AU-Daten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
eAU statt Muster 1
Die in Arzt- und Zahnarztpraxen ausgestellte Krankmeldung auf Papier wird Stück für Stück durch eine digitale Bescheinigung ersetzt. Das bisher genutzte Muster 1 („Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) entfällt zukünftig. Da die AU-Bescheinigung jedoch bisher aus einem Originaldokument mit mehreren Ausfertigungen besteht und sich zudem an verschiedene Empfänger:innen richtete, hat der Gesetzgeber für die Umstellung mehrere Schritte vorgesehen.
Im ersten Schritt leiten die Praxen ausschließlich die AU-Daten weiter, die für die Krankenkassen bestimmt sind. Für den Patienten oder die Patientin und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird weiterhin ein Papierausdruck angefertigt – dieser kann auf einem einfachen DIN A4 Blatt ausgedruckt werden. Die Übermittlung an die Krankenkasse erfolgt mit Hilfe eines Dienstes für Kommunikation in der Medizin (KIM) – dem sicheren Kommunikationsdienst innerhalb der TI. Dieses Verfahren wurde zum 1. Oktober 2021 eingeführt. Nur für Praxen, denen die notwendige Technik für die eAU noch nicht zur Verfügung steht, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022. Ab dem 1. Juli 2022 ist nur noch das elektronische Verfahren zulässig.
Auch die Arbeitgeber:innen werden ab dem 1. Januar 2023 gesetzlich verpflichtend in das elektronische Verfahren einbezogen. Denn in einem zweiten Schritt informiert die jeweilige Kasse die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (AU). Gesetzlich ist hierfür vorgesehen, dass die Arbeitgeber:in die erforderlichen Daten jeweils bei Vorliegen einer Berechtigung elektronisch bei den Krankenkassen abrufen können, welche daraufhin den Arbeitgeber:innen die relevanten AU-Daten übermitteln. Sofern Arbeitgeber:innen Meldungen über Arbeitsunfähigkeitszeiten von den Krankenkassen anfordern, ist hierfür von ihnen der Datenaustausch eAU verpflichtend einzusetzen.
Weniger Bürokratie für Patientinnen und Patienten
Neben der Vereinfachung des Verfahrens soll der digitale Weg auch dabei helfen, Tonnen von Papier einzusparen und auf diese Weise die Umwelt zu schonen: Bislang muss eine Arztpraxis auf dem traditionellen Weg die Krankschreibung dreifach ausstellen – für Arbeitgeber:innen, die Krankenkasse und die Patientinnen und Patienten. Zudem ein Exemplar für die Praxis selbst.
Patientinnen und Patienten können sich so auf ihre Gesundheit konzentrieren und müssen sich nicht damit beschäftigen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzuscannen oder in die Post zu geben. Auch das Risiko, das Einreichen zu vergessen, entfällt damit.
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