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Animierte Darstellung von einem Arzt und seiner Patientin, die ein Gespräch zur ePA führen.

ePA für alle

Die elektronische Patientenakte „ePA für alle“ oder auch ePA 3.0 kommt 2025. Um Sie bei der Einführung zu unterstützen, haben wir Ihnen auf dieser Seite hilfreiche Informationen zusammengestellt:

  • Was ändert sich bei der ePA ab 2025?
  • Welche Daten müssen in die ePA?
  • Wie sieht die Umsetzung in der CGM-Praxissoftware aus?​

Darüber hinaus finden Sie Termine für unsere Online-Schulungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen in unseren FAQ.

Wir unterstützen Sie bei der Einführung der „ePA für alle“

Was ist die „ePA für alle“?

Die „ePA für alle“ ist eine digitale Gesundheitslösung zur zentralen und sicheren Speicherung medizinischer Daten. Sie verbessert die medizinische Versorgung durch den schnellen Zugriff auf Gesundheitsdaten. Wichtige Informationen für die Behandelnden sind so einrichtungs-und sektorübergreifend jederzeit schnell verfügbar. Ab 2025 wird die „ePA für alle“ für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eingerichtet, sofern sie nicht widersprechen, und damit Teil der täglichen Arzt-Patienten-Kommunikation.

Unsere Unterstützung für Sie

Wir, die CGM, stehen Ihnen zur Seite, um Sie bei der Einführung und Nutzung der „ePA für alle“ bestmöglich zu unterstützen. Wir wissen, dass die Integration der elektronischen Patientenakte in Ihre Praxisabläufe eine große Veränderung darstellen kann und möchten Ihnen die Umstellung so einfach wie möglich machen. Ob Arzt oder MFA - wir sind für Sie da!

Schulungen: So funktioniert die ePA 3.0 in Ihrer CGM Praxissoftware

Die Vorteile der „ePA für alle“

Vorteile für Ärztinnen und Ärzte

  • Zugriff auf umfassende Gesundheitsinformationen: Ärztinnen und Ärzte erhalten schnellen und einfachen Zugriff auf alle relevanten medizinischen Daten ihrer Patientinnen und Patienten, was fundiertere Diagnosen und individuellere Behandlungspläne ermöglicht.
  • Reduktion von Doppeluntersuchungen: Durch die zentrale Speicherung von Untersuchungsergebnissen können unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden, was Zeit und Ressourcen spart.
  • Effizientere Kommunikation: Die ePA ermöglicht eine nahtlose Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften, was die Koordination der Patientenversorgung erheblich verbessert.
  • Zeitersparnis: Administrative Aufgaben werden durch die Digitalisierung und zentrale Speicherung von Daten reduziert, sodass mehr Zeit für die Patientenversorgung bleibt.
Animierte Darstellung eines Chats zu den Vorteilen der ePA.
Animierte Darstellung einer Patientin mit Sprechblase.

Vorteile für Patientinnen und Patienten

  • Verbesserte Versorgungsqualität: Patientinnen und Patienten profitieren von einer präziseren und schnelleren Diagnosestellung sowie individuelleren Behandlungsplänen.
  • Transparenz und Vertrauen: Patientinnen und Patienten haben jederzeit Einblick in ihre Gesundheitsdaten und können diese bei Bedarf mit anderen Ärzten teilen, was das Vertrauen in das Gesundheitssystem stärkt.
  • Zeit- und Kosteneffizienz: Reduzierte Doppeluntersuchungen und weniger administrative Hürden sparen Zeit und Kosten.
  • Einfache Handhabung: Die ePA ist benutzerfreundlich gestaltet, sodass Patienten ihre Gesundheitsinformationen leicht verwalten können.

Modernster Schutz für Gesundheitsdaten

  • Individuelle Verschlüsselung: Jede ePA wird durch modernste Verschlüsselungstechnologien geschützt, sodass nur autorisierte Personen Zugriff auf die Daten haben.
  • Datenschutz und -sicherheit: Strenge Datenschutzrichtlinien und Sicherheitsmaßnahmen stellen sicher, dass die sensiblen Gesundheitsdaten der Patienten optimal geschützt sind.
  • Kontrollierter Zugriff: Patientinnen und Patienten können genau festlegen, welche Ärztinnen und Ärzte und medizinischen Einrichtungen Zugriff auf ihre Daten haben, was die Kontrolle und Sicherheit der Informationen erhöht.
  • Regelmäßige Sicherheitsupdates: Die Plattform wird kontinuierlich aktualisiert, um den höchsten Sicherheitsstandards zu entsprechen und potenzielle Sicherheitslücken zu schließen.
  • Notfallzugriff: In dringenden medizinischen Notfällen kann ein sicherer und schneller Zugriff auf lebenswichtige Gesundheitsinformationen ermöglicht werden, was die Patientensicherheit erhöht.
Animierte Darstellung von einer Patientin und einem Arzt, der ihr eine gesicherte Akte überreicht.

ePA für alle: Zeitplan zur bundesweiten Einführung

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit startet die Einführung der „ePA für alle“ am 15. Januar 2025 in den Modellregionen Franken und Hamburg. Die Pilotphase soll vier Wochen dauern. Sollte alles reibungslos verlaufen, ist ein bundesweiter Rollout vorgesehen, der voraussichtlich am 15. Februar 2025 beginnt. Wir werden Sie an dieser Stelle regelmäßig über den aktuellen Stand informieren.

Diese Dokumente müssen in die ePA:

Dokumente, die Ärztinnen und Ärzte ab 2025 in die ePA einpflegen müssen
  • Dokumente zu Laborbefunden
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen
  • elektronische Arztbriefe
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen / Achtung: Die Speicherung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Patienten zulässig
  • Dokumente zur Unterstützung des Medikationsprozesses (voraussichtlich ab 01.07.2025):
    • Daten des elektronischen Medikationsplans als MIO
    • Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) als MIO
Dokumente, die Praxen auf Patientenwunsch einpflegen müssen
  • Befunddaten, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogenen medizinischen Informationen
  • elektronische Patientenkurzakte
  • Dokumente zur pflegerischen Versorgung
  • Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (AU)
  • Dokumente aus DMP-Programmen
  • Dokumente zu Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen
  • Dokumente zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
  • elektronische Abschriften der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Patientenakte
Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch diese Dokumente in die ePA 
  • elektronische Patientenkurzakte als MIO
  • Laborbefunde als MIO
  • Informationen zu Hinweisen und zum Aufbewahrungsort von Erklärungen zu Organ- und Gewebespenden sowie Vorsorge- und Patientenvollmachten als MIO
  • Dokumente zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende als MIO

FAQ - Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen zur ePA

Bin ich als Arzt oder Ärztin dazu verpflichtet, die ePA mit Daten zu befüllen?

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen über die aktuelle Behandlung des Versicherten in die elektronische Patientenakte (ePA) einzustellen (§ 347 Abs. 1 SGB V). Dies setzt voraus, dass der jeweilige Arzt oder Therapeut Zugriff auf die ePA hat. Die Patientin oder der Patient darf dem nicht widersprochen und auch keine Einschränkungen hinsichtlich der einzustellenden Informationen, wie z. B. Medikationspläne oder Labordaten, vorgenommen haben. Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten das Recht, von ihrem Arzt oder Psychotherapeuten die Aufnahme weiterer gewünschter Daten in die ePA zu verlangen.

Darüber hinaus müssen die Daten von der Ärztin oder dem Arzt selbst erhoben werden (Ausnahme: beauftragte Arbeiten, z. B. Labor, die der beauftragenden Ärztin oder dem beauftragenden Arzt zuzurechnen sind und somit von ihr oder ihm in die ePA einzustellen sind), aus dem aktuellen Behandlungskontext stammen und elektronisch vorliegen. Die Praxen sind nicht verpflichtet, Papierbefunde der Patientinnen und Patienten einzuscannen.

Wann wird die „ePA für alle“ eingeführt?

Am 15. Januar 2025 beginnt in den Modellregionen Franken und Hamburg die Pilotphase zur Einführung der „ePA für alle“. Die Pilotphase dauert vier Wochen. Verlaufen die Tests reibungslos, erfolgt direkt im Anschluss der bundesweite Rollout. Als Starttermin wird deswegen aktuell der 15. Februar 2025 genannt.

Was ist die gesetzliche Grundlage der ePA?

Die gesetzlichen Regelungen zur „ePA 3.0“ basieren auf dem Digitalgesetz, dem Patientendatenschutzgesetz und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz. Die Bundesregierung hat das Ziel, dass bis 2025 mindestens 80 % der gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten über eine elektronische Patientenakte verfügen.

Fragen zur „ePA für alle“? Wir helfen Ihnen weiter!

Unsere Website bietet zahlreiche Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA). Sollten Sie noch Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus, und unser Team wird sich schnellstmöglich bei Ihnen melden.

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Weiterführende Informationen

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