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Animierte Darstellung von einem Arzt und seiner Patientin, die ein Gespräch zur ePA führen.

ePA für alle

Die elektronische Patientenakte „ePA für alle“, oder auch ePA 3.0, kommt 2025. Um Sie bei der Einführung zu unterstützen, haben wir Ihnen auf dieser Seite hilfreiche Informationen zusammengestellt:

  • Was ändert sich bei der ePA ab 2025?
  • Welche Daten müssen in die ePA?
  • Wie sieht die Umsetzung in der CGM-Praxissoftware aus?​

Darüber hinaus finden Sie Termine für unsere Online-Schulungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen in unseren FAQ.

Wir unterstützen Sie bei der Einführung der „ePA für alle“

Was ist die „ePA für alle“?

Die „ePA für alle“ ist eine digitale Gesundheitslösung zur zentralen und sicheren Speicherung medizinischer Daten. Sie verbessert die medizinische Versorgung durch den schnellen Zugriff auf Gesundheitsdaten. Wichtige Informationen für die Behandelnden sind so einrichtungs-und sektorübergreifend jederzeit schnell verfügbar. Ab 2025 wird die „ePA für alle“ für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eingerichtet, sofern sie nicht widersprechen, und damit Teil der täglichen Arzt-Patienten-Kommunikation.

Unsere Unterstützung für Sie

Wir, die CGM, stehen Ihnen zur Seite, um Sie bei der Einführung und Nutzung der „ePA für alle“ bestmöglich zu unterstützen. Wir wissen, dass die Integration der elektronischen Patientenakte in Ihre Praxisabläufe eine große Veränderung darstellen kann und möchten Ihnen die Umstellung so einfach wie möglich machen. Ob Arzt oder MFA - wir sind für Sie da!

„ePA für alle“: Kurz erklärt
Stand: Februar 2025

Aktuelle Informationen zur „ePA für alle“

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist wie geplant am 15. Januar 2025 in den Testregionen gestartet. 

Der bundesweite Start der elektronischen Patientenakte wurde durch das Bundesgesundheitsministeriums (BMG) verschoben und soll frühestens zu Beginn des zweiten Quartals stattfinden. Zum genauen Zeitplan wird das BMG noch informieren. Damit verzögern sich auch geplante Funktionen wie der Medikationsplan in der ePA. 

Wir von CGM unterstützen einige Praxen in den Modellregionen bei der Einführung und tun alles für einen sicheren und reibungslosen Start. Über die weitere Entwicklung werden wir an dieser Stelle berichten.

Zeitplan zur bundesweiten Einführung

Die Testphase der ePA ist am 15. Januar 2025 in den Modellregionen Hamburg, Franken und in einigen Regionen Nordrhein-Westfalens gestartet. Ein bundesweiter Rollout sowie die verpflichtende Nutzung durch die Leistungserbringer werden erfolgen, wenn die Erfahrungen aus den Modellregionen positiv bewertet werden. Zu dem genauen Termin des bundesweiten Rollouts wird das Bundesgesundheitsministerium noch informieren. Aktuell wird von einer frühestmöglichen bundesweiten Nutzung Anfang des zweiten Quartals ausgegangen.

Wir werden Sie an dieser Stelle regelmäßig über den aktuellen Stand informieren.

Schulungen: So funktioniert die ePA 3.0 in Ihrer CGM Praxissoftware

Sie können nicht teilnehmen? Hier sind die Aufzeichnungen!

CGM M1 PRO
CGM ALBIS
CGM MEDISTAR
CGM TURBOMED

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CGM M1 PRO - ePA für alle (Aufzeichnung vom 24.01.2025)
Inhalt
01:10Was ist die ePA für alle?
02:22Ziel & Vorteile
03:19Grundlagen
04:56Voraussetzungen zur Befüllung
09:30Medikationsmanagement
12:40Weitere strukturierte Daten ab 2026
13:53Was ändert sich? Zugriff auf die Patientenakte
16:14 Dokumente einstellen
18:51 Widerspruch
23:05Zeitplan
25:50Was ändert sich für Sie ab Q1/25?
28:47Live-Demo

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CGM ALBIS - ePA für alle (Aufzeichnung des Online-Seminars vom 11.12.2024)
CGM MEDISTAR - ePA für alle (Aufzeichnung des Online-Seminars vom 13.12.2024)

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CGM TURBOMED - ePA für alle (Aufzeichnung des Online-Seminars vom 22.01.2025)

Die Vorteile der elektronischen Patientenakte für alle

Vorteile für Ärztinnen und Ärzte

  • Zugriff auf umfassende Gesundheitsinformationen: Ärztinnen und Ärzte erhalten schnellen und einfachen Zugriff auf alle relevanten medizinischen Daten ihrer Patientinnen und Patienten, was fundiertere Diagnosen und individuellere Behandlungspläne ermöglicht.
  • Reduktion von Doppeluntersuchungen: Durch die zentrale Speicherung von Untersuchungsergebnissen können unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden, was Zeit und Ressourcen spart.
  • Effizientere Kommunikation: Die ePA ermöglicht eine nahtlose Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften, was die Koordination der Patientenversorgung erheblich verbessert.
  • Zeitersparnis: Administrative Aufgaben werden durch die Digitalisierung und zentrale Speicherung von Daten reduziert, sodass mehr Zeit für die Patientenversorgung bleibt.
Animierte Darstellung eines Chats zu den Vorteilen der ePA.
Animierte Darstellung einer Patientin mit Sprechblase.

Vorteile für Patientinnen und Patienten

  • Verbesserte Versorgungsqualität: Patientinnen und Patienten profitieren von einer präziseren und schnelleren Diagnosestellung sowie individuelleren Behandlungsplänen.
  • Transparenz und Vertrauen: Patientinnen und Patienten haben jederzeit Einblick in ihre Gesundheitsdaten und können diese bei Bedarf mit anderen Ärzten teilen, was das Vertrauen in das Gesundheitssystem stärkt.
  • Zeit- und Kosteneffizienz: Reduzierte Doppeluntersuchungen und weniger administrative Hürden sparen Zeit und Kosten.
  • Einfache Handhabung: Die ePA ist benutzerfreundlich gestaltet, sodass Patienten ihre Gesundheitsinformationen leicht verwalten können.

Modernster Schutz für Gesundheitsdaten

  • Individuelle Verschlüsselung: Jede ePA wird durch modernste Verschlüsselungstechnologien geschützt, sodass nur autorisierte Personen Zugriff auf die Daten haben.
  • Datenschutz und -sicherheit: Strenge Datenschutzrichtlinien und Sicherheitsmaßnahmen stellen sicher, dass die sensiblen Gesundheitsdaten der Patienten optimal geschützt sind.
  • Kontrollierter Zugriff: Patientinnen und Patienten können genau festlegen, welche Ärztinnen und Ärzte und medizinischen Einrichtungen Zugriff auf ihre Daten haben, was die Kontrolle und Sicherheit der Informationen erhöht.
  • Regelmäßige Sicherheitsupdates: Die Plattform wird kontinuierlich aktualisiert, um den höchsten Sicherheitsstandards zu entsprechen und potenzielle Sicherheitslücken zu schließen.
  • Notfallzugriff: In dringenden medizinischen Notfällen kann ein sicherer und schneller Zugriff auf lebenswichtige Gesundheitsinformationen ermöglicht werden, was die Patientensicherheit erhöht.
Animierte Darstellung von einer Patientin und einem Arzt, der ihr eine gesicherte Akte überreicht.

Diese Dokumente müssen in die ePA

Dokumente, die Ärztinnen und Ärzte ab 2025 in die ePA einpflegen müssen
  • Dokumente zu Laborbefunden
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen
  • elektronische Arztbriefe
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen / Achtung: Die Speicherung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Patienten zulässig
  • Dokumente zur Unterstützung des Medikationsprozesses (voraussichtlich ab 01.07.2025):
    • Daten des elektronischen Medikationsplans als MIO
    • Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) als MIO
Dokumente, die Praxen auf Patientenwunsch einpflegen müssen
  • Befunddaten, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogenen medizinischen Informationen
  • elektronische Patientenkurzakte
  • Dokumente zur pflegerischen Versorgung
  • Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (AU)
  • Dokumente aus DMP-Programmen
  • Dokumente zu Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen
  • Dokumente zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
  • elektronische Abschriften der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Patientenakte
Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch diese Dokumente in die ePA 
  • elektronische Patientenkurzakte als MIO
  • Laborbefunde als MIO
  • Informationen zu Hinweisen und zum Aufbewahrungsort von Erklärungen zu Organ- und Gewebespenden sowie Vorsorge- und Patientenvollmachten als MIO
  • Dokumente zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende als MIO

FAQ - Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen zur ePA

Warum brauchen wir die ePA für alle?

Das Angebot einer elektronischen Patientenakte gibt es schon seit drei Jahren. Damit sich das Potenzial der ePA für die oder den Einzelnen sowie für die gesamte Bevölkerung aber voll entfalten kann, muss sie mehr genutzt werden. Bislang war es so, dass alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten. Das ändert sich ab 2025. Dann erhalten alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine ePA ihrer Krankenkasse. Wenn sie das nicht möchten, können sie jederzeit widersprechen.

Warum ist die ePA für alle sinnvoll?

Die ePA liefert Ärztinnen und Ärzten einen umfassenden Überblick über die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten. Sie bietet eine schnelle und unkomplizierte Lösung ohne Doppeluntersuchungen oder die Anforderung von Dokumenten bei anderen Einrichtungen.

Ab wann können Ärztinnen und Ärzte die „ePA für alle“ (ePA 3.0) befüllen?

Die „ePA für alle“ (ePA 3.0) wird zunächst in Testregionen durch teilnehmende Pilotpraxen erprobt. Diese Pilotphase beginnt am 15. Januar 2025. Nach erfolgreichem Abschluss der Pilotphase, d.h. nach Akkreditierung und Bestätigung durch die gematik, erfolgt der bundesweite Rollout an alle Praxen. (Erst dann steht die ePA 3.0 in einer voll funktionsfähigen Version in der CGM Praxissoftware zur Verfügung.)

Gibt es eine allgemeine App für die ePA oder bietet jede Krankenkasse eine eigene App an?

Alle gesetzlichen und einige private Krankenkassen bieten ihren Versicherten ihre eigene kostenfreie App zum Download an, mit der sie Zugang zur ePA erhalten. 

Wer erfasst die medizinischen Daten in der ePA?

Zunächst sind Vertrags-, Zahn- und Krankenhausärzte ebenso wie Vertragspsychotherapeuten und Apotheken zum Befüllen der ePA verpflichtet. Später sollen weitere Berufsgruppen hinzukommen. Dabei gilt der Grundsatz: Wer die Informationen erhoben hat, stellt sie auch in die Akte ein. Diese Aufgabe dürfen Ärztinnen und Ärzte auch an eine MFA delegieren. Patienten können zudem selbstständig Praxen beauftragen, Dokumente in ihrem Namen in die ePA einzustellen.

Patientinnen und Patienten können selbstverständlich auch Daten in die Akte einstellen. Versicherte nutzen hierfür die von ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-App. Nicht digitalisierte Dokumente, können mit dem Smartphone oder Tablet eingescannt und dann in der ePA abgelegt werden. Sie dürfen selbst entscheiden, welche und wie viele Informationen sie einpflegen und speichern wollen.  

Außerdem werden alle ausgestellten und in der Apotheke eingelösten E-Rezepte in der ePA gespeichert. Hierfür bietet die Medikationsliste besten Einblick in bereits verordnete Präparate und minimiert Risiken wie Wechselwirkungen.

Bin ich als Arzt oder Ärztin dazu verpflichtet, die ePA mit Daten zu befüllen?

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen über die aktuelle Behandlung des Versicherten in die elektronische Patientenakte (ePA) einzustellen (§ 347 Abs. 1 SGB V). Dies setzt voraus, dass der jeweilige Arzt oder Therapeut Zugriff auf die ePA hat. Die Patientin oder der Patient darf dem nicht widersprochen und auch keine Einschränkungen hinsichtlich der einzustellenden Informationen, wie z. B. Medikationspläne oder Labordaten, vorgenommen haben. Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten das Recht, von ihrem Arzt oder Psychotherapeuten die Aufnahme weiterer gewünschter Daten in die ePA zu verlangen.

Darüber hinaus müssen die Daten von der Ärztin oder dem Arzt selbst erhoben werden (Ausnahme: beauftragte Arbeiten, z. B. Labor, die der beauftragenden Ärztin oder dem beauftragenden Arzt zuzurechnen sind und somit von ihr oder ihm in die ePA einzustellen sind), aus dem aktuellen Behandlungskontext stammen und elektronisch vorliegen. Die Praxen sind nicht verpflichtet, Papierbefunde der Patientinnen und Patienten einzuscannen.

Wann wird die „ePA für alle“ eingeführt?

Die Einführung der „ePA für alle“ hat am 15. Januar 2025 begonnen.

Was ist die gesetzliche Grundlage der ePA?

Die gesetzlichen Regelungen zur „ePA 3.0“ basieren auf dem Digitalgesetz, dem Patientendatenschutzgesetz und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz. Die Bundesregierung hat das Ziel, dass bis 2025 mindestens 80 % der gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten über eine elektronische Patientenakte verfügen.

Was ist der Behandlungskontext?

Der Behandlungskontext ist die Zeitspanne, in der das medizinische Personal nach Einlesen der Gesundheitskarte Zugriff auf die ePA hat. Dieser beträgt für Praxen standardmäßig 90 Tage, für Apotheken 3 Tage. 

Eine Infografik der gematik mit weiteren Erläuterungen finden Sie hier.

Wird der Behandlungskontext wieder auf die volle Zeit zurückgesetzt, wenn die Karte während des Behandlungskontextes noch einmal gesteckt wird?

Ja.

Kann der Behandlungskontext verlängert werden?

Ja. Patientinnen und Patienten können die Dauer des Behandlungskontextes in der ePA-App individuell einstellen. 

Werden Dokumente irgendwann aus der ePA gelöscht?

Da die ePA als lebenslange Akte konzipiert ist, werden Dokumente nicht automatisch gelöscht. Sie können aber manuell durch den Patienten bzw. die Patientin oder das medizinische Personal gelöscht werden.

Muss eine PIN-Eingabe erfolgen?

Nein, weder vom Patienten bzw. der Patientin noch vom medizinischen Personal.

Wie viel Zeit muss man im Praxisverlauf einplanen, wenn ein Patient oder eine Patientin wünscht, dass die ePA befüllt wird?

Für Praxen ist der zusätzliche Aufwand minimal. Da keine zusätzlichen Dokumente erzeugt, sondern ausschließlich Kopien vorliegender Informationen übermittelt und gespeichert werden, wird die Dateneingabe nur wenige Klicks umfassen. Der genaue Ablauf ist abhängig vom jeweiligen Praxisverwaltungssystem (PVS).

Ist es möglich, eine Kopie eines bestimmten Dokuments aus der ePA ins eigene Praxissystem zu übernehmen?

Ja, Ihre Praxissoftware stellt hierzu eine Funktion bereit.

Kann die Pauschale für die Erstbefüllung weiterhin abgerechnet werden?

Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte kann im neuen Jahr weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung bis Ende 2025 verlängert.

Mit Blick auf den Start der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) wurde außerdem vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.

Quelle: KBV - Pauschale für Erstbefüllung der ePA weiterhin abrechenbar.

Welche ePA-Leistungen gibt es?

Drei Leistungen für die ePA

Aktuell gibt es drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte und Psychotherapeuten vorerst auch im kommenden Jahr für die Befüllung einer ePA abrechnen können. Ist der Arzt oder Psychotherapeut der Erste, der ein Dokument einstellt, rechnet er die GOP 01648 für die Erstbefüllung ab. Diese GOP kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (10,62 Euro; 2025: 11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet. 

Für die weitere Befüllung einer ePA gibt es die GOP 01647 (15 Punkte/1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro). Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär gezahlt und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, rechnet die Praxis die GOP 01431 (3 Punkte/36 Cent; 2025: 37 Cent) ab, sollte sie die ePA befüllt haben. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig (Übersicht Abrechnung siehe Infokasten). 

Überprüfung der drei GOP

Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses im nächsten Jahr auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA für alle auf die Praxen zukommen.

Mit der neuen ePA sind Ärzte und Psychotherapeuten unter anderem verpflichtet, diese mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung (z. B. Arztbriefe oder Laborbefunde) zu befüllen, sofern der Patient bzw. die Patientin nicht widerspricht. Damit sind bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen einstellen; eine Pflicht dazu besteht nicht.

Quelle: KBV - Pauschale für Erstbefüllung der ePA weiterhin abrechenbar.

Welche Widerspruchsmöglichkeiten hat ein Patient bzw. eine Patientin?

Die Nutzung der „ePA für alle" ist für Versicherte freiwillig. Wer keine haben möchte, kann jederzeit widersprechen. Außerdem ist es möglich, Zugriffe zu beschränken, Daten zu löschen oder zu verbergen.

Folgende Widersprüche sind möglich:

Gegen die Bereitstellung der ePA

Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen. Dies ist erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Die Versicherten haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, falls sie keine Akte wünschen. Aber auch später ist jederzeit ein Widerspruch möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.

Widerspruch: direkt bei der Krankenkasse.

Gegen den Zugriff einer Praxis auf die ePA
Versicherte können festlegen, dass eine Praxis, ein Krankenhaus oder eine Apotheke keinen Zugriff auf ihre ePA erhält. Dann kann die betroffene Einrichtung bis zum Widerruf keine Daten in der ePA lesen oder einstellen.

Widerspruch: per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle.

Gegen die Bereitstellung der Medikationsliste
Bei einem Widerspruch gegen die Medikationsliste fließen keine Verordnungs- und Dispensierdaten vom E-Rezept-Server in die ePA. In der ePA befindet sich folglich keine Medikationsliste. Alternativ können Versicherte festlegen, dass ihre ePA eine Medikationsliste enthält, aber nur sie selbst die Daten sehen können.

Widerspruch: per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle.

Gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation
Versicherte können der Übertragung von einzelnen Informationen widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Die Praxis dokumentiert den Widerspruch.

Widerspruch: in der Praxis.

Gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten
Die Kassen stellen bei einem Widerspruch keine Abrechnungsdaten ein.

Widerspruch: direkt bei der Krankenkasse.

Gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken
Die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken (geplant ab Juli 2025) ist dann insgesamt oder für die angegebenen Zwecke nicht mehr zulässig. 

Quelle: KBV - Elektronische Patientenakte - ePA

Kann ein Patient bzw. eine Patientin auch situativ im Arztgespräch widersprechen?

Ja. Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht nur insgesamt zu widersprechen, sondern auch spezifische Funktionen abzulehnen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen zu verweigern. Darüber hinaus können sie jederzeit situativ dem Hochladen von Dokumenten in die ePA widersprechen. Beispielsweise können sie im Rahmen eines Arztgesprächs anmerken, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA aufgenommen werden soll. In diesem Fall ist das behandelnde medizinische Personal verpflichtet, den Bericht nicht hochzuladen. Patientinnen und Patienten müssen jedoch nur dann konkret über ihr situatives Widerspruchsrecht informiert werden, wenn es um besonders sensible Daten geht.

Muss die Patientin oder der Patient jeden Zugriff auf die ePA einzeln freigeben?

Die Patientin bzw. der Patient muss nicht mehr jeden Zugriff auf die ePA einzeln freigeben – im Behandlungskontext. Ab Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wird medizinischem Personal für 90 Tage Zugriff gewährt. Die Apotheken haben drei Tage Zugriff. Der Zeitraum des Behandlungskontextes kann jederzeit durch die Patientin bzw. den Patienten mithilfe einer App ihrer Krankenkasse verändert werden.

Ein Patient oder eine Patientin hat der ePA für alle widersprochen. Kann ich diese Information beim Patienten hinterlegen?

Ja, Ihre Praxissoftware stellt eine Möglichkeit bereit.

Wer kann die ePA für andere Personen verwalten?

Grundsätzlich jede andere Person, wenn sie dazu befugt wurde. Das betrifft zum Beispiel Angehörige von Pflegebedürftigen oder älteren Menschen sowie Eltern für ihre Kinder.

Können Röntgenbilder abgespeichert werden?

Die nächste Version der ePA wird voraussichtlich über die erforderliche Speicherkapazität verfügen.

Gibt es die ePA für Privatversicherte?

Bis dato ist die ePA nur in der Gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend anzubieten. Darüber hinaus bieten jedoch auch schon einige private Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA an.

Wie steht es um mögliche Sanktionen?

Das Bundesgesundheitsministerium hat vorerst die Sanktionen gegen Praxen ausgesetzt. Solange der bundesweite Rollout nicht erfolgt ist, müssen Ärzte und Psychotherapeuten keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie das aktuelle ePA-Modul nicht installiert haben. 

Quelle: KBV - BMG sichert zu: Vorerst keine Sanktionen bei der ePA.

Müssen Dokumente nicht mehr separat an Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geschickt werden, wenn sie bereits in der ePA für alle enthalten sind?

Ja, denn die „ePA für alle“ ersetzt nicht die Kommunikation zwischen Ärztinnen und Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Bei Überweisungen müssen die Befunde weiterhin an die überweisende Praxis geschickt werden. Zusätzlich besteht die Pflicht, den Befundbericht in die ePA für jedermann hochzuladen. Der Versand von eArztbriefen ist ebenfalls gesondert zu betrachten, da auch dieser nicht durch die ePA für alle ersetzt wird.

Was versteht man unter der elektronischen Medikationsliste, dem elektronischen Medikationsplan und dem digital unterstützten Medikationsprozess?

Der digital unterstützte Medikationsprozess (dgMP) ist ein neuer Anwendungsfall der „ePA für alle“, der ab dem 15. Januar 2025 schrittweise eingeführt wird. Der dgMP besteht aus drei wesentlichen Komponenten: der elektronischen Medikationsliste (eML), dem elektronischen Medikationsplan (eMP) und den Zusatzinformationen zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS-rZI). Hauptziel ist es, die Transparenz über die Medikation der Patienten zu erhöhen und eine umfassende und zentrale Dokumentation medikationsbezogener Informationen zu ermöglichen.

Der Startschuss für die eML fällt am 15. Januar 2025. Die eML wird zunächst leer sein. Im Laufe der Zeit wird sie automatisch mit den Daten aus den E-Rezepten gefüllt und enthält somit die Verordnungs- und Abgabeinformationen zu allen verordneten und eingelösten eRezepten eines Patienten. Zu einem späteren Zeitpunkt ist geplant, auch rezeptfreie Arzneimittel (OTC), Nahrungsergänzungsmittel und andere Arzneimittel, die nicht über E-Rezepte erfasst werden, sowie Medikationshinweise und AMTS-rZI in die eML aufzunehmen. Diese Daten sollen die Erstellung und Aktualisierung des eMP unterstützen.

Der elektronische Medikationsplan (eMP), der bisher auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert wurde, wird mit Einführung der „ePA für alle“ als Medizinisches Informationsobjekt (MIO) in der ePA des Patienten gespeichert. Der Anspruch auf Erstellung und Fortschreibung eines Medikationsplans bleibt für gesetzlich Versicherte nach § 31 a SGB V bestehen. Voraussetzung ist die Verordnung von mindestens drei systemisch wirkenden Arzneimitteln, die dauerhaft (mindestens 28 Tage) eingenommen werden. Dieser Anspruch besteht, sofern der Patient der ePA bzw. dem dgMP nicht widersprochen hat und der behandelnden Praxis den Zugriff auf die ePA ermöglicht. Die vollständige Umsetzung des digitalen Medikationsprozesses soll im Juli 2025 abgeschlossen sein.

Müssen Impfausweis, Mutterpass oder U-Heft in die ePA für alle aufgenommen werden?

Zur Einführung der „ePA für alle“ ab Januar 2025 ist es noch nicht vorgesehen, Dokumente wie Impfausweis, Mutterpass oder U-Heft einzustellen. Die Dokumentation von Impfdaten ist jedoch in einer weiteren Ausbaustufe geplant.

Sind Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, alte Dokumente auf Wunsch der Patientin oder des Patienten in die „ePA für alle“ einzustellen?

Es besteht die Verpflichtung, Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext einzustellen, nicht aber, ältere Befunde einzuscannen und in die Akte hochzuladen. Dies kann jedoch auf Wunsch der Patientin oder des Patienten als zusätzlicher Service angeboten werden - eine gesonderte Vergütung ist hierfür jedoch nicht vorgesehen. Versicherte haben jedoch einen Anspruch darauf, dass ältere Dokumente von der jeweiligen Krankenkasse digitalisiert und in die Patientenakte hochgeladen werden.

Können Dokumente in der „ePA für alle“ nachträglich geändert werden?

Der Inhalt von Dokumenten kann nicht nachträglich geändert werden. Es ist jedoch möglich, das gesamte Dokument in einer aktualisierten Version hochzuladen und ggf. ein fehlerhaftes Dokument nach Rücksprache mit dem Patienten oder der Patientin zu löschen.

Ist ein mobiler Zugang - z. B. bei einem Hausbesuch - möglich?

Derzeit noch nicht, ein mobiler Zugang ist jedoch für eine der nächsten Ausbaustufen geplant.

Können Krankenkassen die Inhalte der ePA für alle einsehen?

Nein, Krankenkassen können die ePA nicht einsehen – auch nicht für ihre eigenen Versicherten.

Werden bei einem Krankenkassenwechsel die Daten aus der „ePA für alle“ übernommen?

Auf Wunsch können Patientinnen und Patienten mit ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen, um die Daten der bisherigen ePA in die ePA der neuen Krankenkasse übertragen zu lassen.

Fragen zur ePA 3.0? Wir helfen Ihnen weiter!

Unsere Website bietet zahlreiche Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA). Sollten Sie noch Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus, und unser Team wird sich schnellstmöglich bei Ihnen melden.

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