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Elektronische Patientenakte: Pflichten, Vorteile, Umsetzungstipps

7. August 2024
Ärztin mit Laptop in der Hand in ihrer Praxis informiert sich zur ePA.

Die elektronische Patientenakte (ePA) bündelt relevante Dokumente der Patientenhistorie in elektronischer Form und schafft eine Basis des Informationsaustausches für Ärztinnen und Ärzte. Sie enthält Befunde, Diagnosen und Therapiepläne, um einen schnellen und umfassenden Überblick zu ermöglichen.

Ab dem 15. Januar 2025 sollen alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland eine elektronische Patientenakte erhalten, sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen (siehe SGB V, § 341 Elektronische Patientenakte). Das Ziel dieser sogenannten Opt-Out-Regelung: die flächendeckende Nutzung der ePA, bei der rund 80 Prozent der gesetzlich Versicherten eine ePA besitzen. Erfahrungen aus anderen Ländern deuten darauf hin, dass dieser Anteil langfristig auf über 90 Prozent steigen könnte.

Verpflichtung zur Nutzung der ePA für Ärzte

Bereits jetzt sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, die ePA zu befüllen. Mit der zunehmenden Verbreitung der elektronischen Akte ab dem kommenden Jahr wird diese Aufgabe immer wichtiger. Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass die ePA ein integraler Bestandteil der Patientenversorgung wird. Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, medizinisch relevante Informationen zeitnah in der ePA zu dokumentieren.

Unterschied zwischen ePA und Praxisdokumentation

Die ePA ist dabei nicht zu verwechseln mit der traditionellen Behandlungsdokumentation, die Arztpraxen führen. Während die ePA eine vom Patienten geführte Akte ist, dient die Praxisdokumentation der detaillierten Aufzeichnung der Behandlungsverläufe und Diagnosen durch Ärztinnen und Ärzte. Die gesetzliche Verpflichtung zu dieser Dokumentation bleibt unverändert bestehen – unabhängig davon, ob die Informationen elektronisch oder auf Papier festgehalten werden.

Vorteile und Nutzung der ePA

Die ePA 3 bietet erstmalig die Möglichkeit, relevante Informationen zu verordneten Medikamenten durch den E-Rezept-Fachdienst in die ePA einzutragen. Ärzte und MFA haben ab 2025 somit Zugriff auf wichtige Informationen über Medikamente, die von anderen Fachkollegen verordnet wurden. Dies ist besonders nützlich, wenn Verordnungen aus verschiedenen medizinischen Fachrichtungen vorliegen. 

Auch Patienten bringen zahlreiche Papierdokumente zum Termin mit, die teilweise eingescannt werden müssen. Eine gut geführte ePA kann diese Situation deutlich verbessern und die Anamnese und Untersuchung des Patienten ergänzen. Die neue Funktion verspricht, den Informationsaustausch und die Behandlungsqualität zu verbessern, indem sie eine umfassendere Sicht auf die medizinische Behandlung eines Patienten ermöglicht. Dies führt zu einer besseren und effizienteren Patientenversorgung.

Widerspruchsrecht der Patienten

Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten ausführlich über die ePA zu informieren. Versicherte, die die ePA nicht nutzen möchten, haben vor der initialen Einrichtung sechs Wochen Zeit, um zu widersprechen. Auch später kann jederzeit ein Widerspruch eingelegt werden, woraufhin die Krankenkassen die ePA inklusive aller gespeicherten Daten löschen müssen.

TI-Anbindung, eHBA und ePA aus einer Hand

Die elektronische Patientenakte ist ein zentrales Element der vernetzten Gesundheitsversorgung. Seit Juli 2021 müssen Ärztinnen und Ärzte in der Lage sein, die ePA zu nutzen und zu befüllen. Um mit elektronische Patientenakten arbeiten zu können, müssen Praxen an die TI angebunden sein, und das ePA-Modul ihres Primärsystemherstellers freischalten. Daneben muss ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) vorliegen.

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