Elektronische Patientenakte (ePA)
- Bündelung relevanter Dokumente der Patientenhistorie in elektronischer Form
- Basis des Informationsaustausches zwischen den Behandlern
- Datenhoheit liegt bei Patientin oder Patient
ePA – Das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung
Wenn wir erkranken und einen Arzt aufsuchen, wird der gesamte medizinische Behandlungsprozess detailliert dokumentiert und archiviert. So kann der Arzt, Zahnarzt oder das Krankenhaus im Nachgang immer wieder auf die erhobenen Daten zugreifen. Eine konsolidierte Patientenhistorie als Basis eines vollständigen Informationsaustausches zwischen den Behandlern gibt es aber zumeist nicht. Die Folge: Nicht immer stehen dem jeweils behandelnden Akteur alle notwendigen Informationen zur Verfügung.
Die elektronische Patientenakte schließt diese Informationslücke. In der ePA eines Patienten, die ihm von seiner gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt wird, werden die relevanten Dokumente gebündelt und in elektronischer Form hinterlegt. Die Behandler können bei ihrer Behandlung auf diese Informationen zugreifen und weitere Schritte darauf aufbauen.
Der Patient im Mittelpunkt des Handelns
In der ePA können z.B. Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen oder Behandlungsberichte gespeichert werden. Mit der Akte profitiert der Patient von der Möglichkeit, jederzeit und an jedem Ort online auf seine Gesundheitsdaten zugreifen zu können. Der Patient bestimmt dabei selbst, welche medizinischen Informationen in der ePA gespeichert werden und wer auf sie zugreifen darf.
Ab 2025 wird die „ePA für alle“ für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eingerichtet, sofern sie nicht widersprechen..
Die gesetzliche Grundlage
Seit Januar 2021 müssen alle gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA anbieten. So sieht es das 2019
in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungs-
gesetz (TSVG) vor.
Seit Juli 2021 müssen daneben alle vertragsärztlich
tätigen Leistungserbringer in der Lage sein,
die ePA zu nutzen und zu befüllen.
Heilberufler dürfen nur mit Einwilligung des Patienten
auf die ePA zugreifen. Jeder Zugriff wird protokolliert.
Die gesetzlichen Regelungen zur „ePA 3.0“ basieren auf dem Digitalgesetz, dem Patientendatenschutzgesetz und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz.
So kommt die ePA in die Institution
Seit Start am 1. Januar 2021 bieten die Krankenkassen ihren Versicherten eine App zum Download an, die den Zugang zu einer elektronischen Akte ermöglicht. Die App wird kostenlos bereitgestellt und kann auf mobilen Endgeräten, wie zum Beispiel dem eigenen Smartphone oder Tablet, installiert werden.
Um an der ePA teilzunehmen, müssen Institutionen an die TI angebunden sein, ihren Konnektor auf die ePA Fachanwendung upgraden („PTV4 Upgrade“) und das ePA-Modul ihres Primärsystemherstellers freischalten. Daneben muss ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) vorliegen.
Information zur TI-Förderung
TI-Pauschale (seit 1. Juli 2023)
Um die seit 01.07.2023 geltende neue TI-Pauschale in vollem Umfang zu erhalten, müssen Praxen und Apotheken die funktionsfähige Ausstattung aller TI-Anwendungen und damit auch der ePA nachweisen.